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   SG Aachen, 20.11.2007 - S 20 SO 27/07   

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SG Aachen, 20.11.2007 - S 20 SO 27/07 (https://dejure.org/2007,19586)
SG Aachen, Entscheidung vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07 (https://dejure.org/2007,19586)
SG Aachen, Entscheidung vom 20. November 2007 - S 20 SO 27/07 (https://dejure.org/2007,19586)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus SG Aachen, 20.11.2007 - S 20 SO 27/07
    Ein fiktiver Vermögensverbrauch ist mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 19.02.1997 - 5 C 7/96 = BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145; Grube/Warendorf, SGB XII, §§ 90 Rn. 15).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.1997 (5 C 7/96 = BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145) von dieser im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung abgewichen ist und einen fiktiven Verbrauch von Vermögen auch für streitbefangene Bedarfsdeckungszeiträume verneint hat, lässt sich ein solches absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII jedenfalls für solche Bedarfsdeckungszeiträume nicht aufrechterhalten, für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, die Kosten aber noch nicht feststehen bzw. noch nicht dem Hilfesuchenden in Rechnung gestellt worden sind.

  • BVerwG, 20.10.1981 - 5 C 16.80

    Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer - Immobilien als zum Zwecke der Deckung

    Auszug aus SG Aachen, 20.11.2007 - S 20 SO 27/07
    Allerdings kann sich ein Hilfesuchender nicht mit Erfolg darauf berufen, es stelle eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar, vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch solches Vermögen einsetzen zu müssen, das schon bei früherer Gelegenheit hätte eingesetzt werden können (müssen) und nicht mehr vorhanden wäre, wenn es bei dieser Gelegenheit zu einer Bedarfsdeckung eingesetzt worden wäre (BVerwG, Urteil vom 20.10.1981 - 5 C 16/80 = FEVS 31, 45).

    In diesem Fall ist dem für den gesamten Zeitraum ermittelten Bedarf der Wert des für einsetzbar angesehenen verwertbaren Vermögens gegenüberzustellen mit der Folge, dass Sozialhilfe insoweit zu gewähren ist, als ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf ungedeckt bleibt (BVerwG, Urteil vom 20.10.1981 - 5 C 16/80 = FEVS 31, 45).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 9 SO 258/10

    Sozialhilfe

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.1997 von dieser im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung abgewichen sei und einen fiktiven Verbrauch von Vermögen auch für streitbefangene Bedarfsdeckungszeiträume verneint habe, lasse sich ein solches absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII jedenfalls für solche Bedarfsdeckungszeiträume nicht aufrechterhalten für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf bestehe, jedoch entweder die Kosten noch nicht feststünden bzw. dem Hilfesuchenden noch nicht in Rechnung gestellt worden seien (so bereits Urteil der Kammer vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07) oder das einzusetzende Vermögen dadurch gleichsam "verbraucht" worden sei, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen bis zur Höhe des anzurechnenden Vermögens zurecht versagt habe (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.06.1995 - 4 M 3049/95).

    Das Sozialgericht hat die Möglichkeit eines fiktiven Vermögensverbrauchs für den Anwendungsbereich des SGB XII zunächst für solche Bedarfsdeckungszeiträume bejaht, in denen der Hilfebedürftige und der Sozialhilfeträger darüber streiten, ob Hilfebedürftigkeit besteht und wenn es - seine Einsetzbarkeit angenommen - nicht ausreichen würde, die Hilfebedürftigkeit für den gesamten Zeitraum, für den Hilfe beansprucht wird, zu decken, und außerdem entweder die Kosten noch nicht feststehen bzw. dem Hilfesuchenden noch nicht in Rechnung gestellt worden sind (Hinweis auf Urteil der Kammer vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07).

    Das Sozialgericht meint wie sich auch aus seinem von ihm zitierten eigenen Urteil vom 20.11.2007 (Az. S 20 SO 27/07) ergibt, dass ein absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII für Bedarfszeiträume nicht aufrechtzuerhalten sei, für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, die Kosten aber noch nicht feststünden bzw. noch nicht dem Hilfesuchenden in Rechnung gestellt worden seien.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - L 9 SO 646/10

    Sozialhilfe

    Zur weiteren Begründung hat der Kläger nach dem Hinweis des SG Duisburg im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 21.06.2010, wonach ein fiktiver Vermögensverbrauch nach der Rechtsprechung der 16. Kammer des SG Duisburg (S 16 (27) SO 81/06) nicht in Betracht komme, auf die Urteile des SG Aachen vom 09.12.2009 (S 19 SO 99/08) und vom 20.11.2007 (S 20 SO 27/07) Bezug genommen.
  • SG Duisburg, 09.11.2010 - S 16 SO 114/09

    Anspruch des Inhabers eines Altenheims für einen mittlerweile verstorbenen

    Insoweit werde auf die Rechtsprechung des SG Aachen (Urteile vom 09.12.2009, Az: S 19 SO 99/08 und vom 20.11.2007, Az: S 20 SO 27/07) sowie die bereits genannten Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG Bezug genommen.

    Auch die zitierte Rechtsprechung des SG Aachen (Urteile vom 09.12.2009, Az: S 19 SO 99/08 und vom 20.11.2007, Az: S 20 SO 27/07) führt zu keinem anderen Ergebnis, denn auch dieses ist mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 751/18

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Kostenübernahme für

    Der Senat muss im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden, ob der (vorübergehenden) Unmöglichkeit, Vermögen zu verwerten, der Fall gleichzustellen ist, dass die Einrichtung noch keine Rechnung gestellt hat und daher die Verwertung des Vermögens nicht zu erwarten ist (so SG Aachen Urteil vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07, offen gelassen im Urteil des Senates vom 14.07.2011 - L 9 SO 258/10).
  • SG Aachen, 09.12.2009 - S 19 SO 99/08

    Sozialhilfe

    Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn dem Hilfebedürftigen die Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs aus seinem Vermögen noch nicht möglich ist (insbesondere weil die Vergütungsforderung des Heimträgers gegenüber dem Hilfebedürftigen noch nicht beziffert worden ist, vgl. SG Aachen, Urteil vom 20.11.2007, S 20 SO 27/07).
  • SG Aachen, 13.04.2010 - S 20 SO 65/08

    Sozialhilfe

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.1997 (5 C 7/96 = BVerwG 106, 105 = FEVS 48, 145) von dieser im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung abgewichen ist und einen fiktiven Verbrauch von Vermögen auch für streitbefangene Bedarfsdeckungszeiträume verneint hat, lässt sich ein solches absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII jedenfalls für solche Bedarfsdeckungszeiträume nicht aufrechterhalten für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, jedoch entweder die Kosten noch nicht feststehen bzw. dem Hilfesuchenden noch nicht in Rechnung gestellt worden sind (so: Urteil der Kammer vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07) oder das einzusetzende Vermögen dadurch gleichsam "verbraucht" worden ist, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen bis zur Höhe des anzurechnenden Vermögens zurecht versagt hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.1995 - 4 M 3049/95 = FEVS 46, 146).
  • SG Hannover, 09.12.2008 - S 51 SO 321/06
    Auch die Entscheidung des Sozialgerichts Aachen vom 20.11.2007, Az: S 20 SO 27/07 erklärt einen fiktiven Vermögensverbrauch nur für solche Bedarfsdeckungszeiträume für zulässig, für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, die Kosten für diesen Zeitraum aber noch nicht feststehen bzw. noch nicht dem Hilfebedürftigen in Rechnung gestellt worden sind.
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Rechtsprechung
   SG Gießen, 23.03.2012 - S 20 SO 27/07   

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https://dejure.org/2012,102683
SG Gießen, 23.03.2012 - S 20 SO 27/07 (https://dejure.org/2012,102683)
SG Gießen, Entscheidung vom 23.03.2012 - S 20 SO 27/07 (https://dejure.org/2012,102683)
SG Gießen, Entscheidung vom 23. März 2012 - S 20 SO 27/07 (https://dejure.org/2012,102683)
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